Gestaltung von Schulleben

Um das Zusammenleben und -arbeiten von SchülerInnen, LehrerInnen und MitarbeiterInnen an unserer Schule verbindlich zu regeln, haben wir uns 10 Schulregeln gegeben, an die sich alle halten müssen. Die Regeln sind in Zusammenarbeit aller Klassen, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz entstanden. Alle Schüler haben durch einen SchüerInnenvertrag diesen Regeln zugestimmt.

Zusätzlich wurde im Rahmen einer pädagogischen Konferenz eine Schulordnung erarbeitet und durch die Lehrer- und Schulkonferenz genehmigt. Inhalt dieser Schulordnung ist auch ein Elternvertrag, der die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus verbindlich regelt und in dem die Schulregeln noch einmal zusätzlich verankert sind.

Die Schulordnung

Ihr Kind besucht die Wilhelm-Hartschen-Schule. Auf der Grundlage der Richtlinien der Schule für Geistigbehinderte des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich, unter Berücksichtigung der individuellen Lern- und Leistungsvoraussetzungen der geistigbehinderten Schülerinnen und Schüler der besondere Auftrag unserer Schule. Unsere spezifische Arbeitsweise ist im Schulprogramm beschrieben.

Die pädagogische Förderung erfolgt im Zusammenwirken von Unterricht, Erziehung und therapeutischen Angeboten. Um die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, ist die Einhaltung eindeutiger Regeln für alle am Schulbetrieb Beteiligten erforderlich. Ein Zusammenleben und -lernen über lange Tagesabschnitte ist nur dann möglich, wenn Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte sich zu einem verbindlichen Handeln verpflichten und sich an grundsätzliche Regeln des Zusammenlebens halten. Hierzu sind der regelmäßige Austausch und die respektvolle, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus notwendig.

Um ein angenehmes Schulklima zu schaffen und das Zusammenleben an unserer Schule zu organisieren gibt es 10 Schulregeln, die von SchülerInnen und LehrerInnen gemeinsam erarbeitet wurden. Sie sind allgemein gültig und wurden von den einzelnen SchülerInnen im Rahmen eines Schülervertrages akzeptiert. Bei einem Verstoß gegen diese Regeln werden, nach ermessen der Lehrkräfte und unter Berücksichtigung des einzelnen Schülers, die im Vertragsabschluss beschriebenen Maßnahmen durchgeführt.

Allgemeine Regeln

Die Schule verpflichtet sich,

  1. auf rechtzeitige und umfassende Information der Erziehungsberechtigten in allen Schulfragen, die das Kind betreffen.
  2. Elternsprechtage, Elternabende, Klassenpflegschaftssitzungen und Hausbesuche anzubieten.
  3. nach vorheriger terminlicher Absprache den Eltern die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht anzubieten.
  4. regelmäßig Klassenfahrten anzubieten.
  5. auf die Einhaltung der Schulregeln zu achten.
  6. dass die Lehrerinnen und Lehrer der Wilhelm-Hartschen-Schule zu folgenden Zeiten telefonisch erreichbar sind:
    8.15 Uhr – 8.30 Uhr und 10.00 Uhr – 11.00 Uhr. Von diesen Zeiten ist nur in NOTFÄLLEN abzuweichen.

Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich,

  1. mit der Wilhelm-Hartschen-Schule zusammenzuarbeiten und informieren ihrerseits die Schule in allen schulrelevanten Fragen, die das Kind betreffen.
  2. jederzeit telefonisch erreichbar zu sein, damit in dringenden Fällen eine Benachrichtigung erfolgen kann (ggf. über eine andere Person).
  3. die Lehrkräfte sowie das Busunternehmen sofort zu informieren, falls sich Adressen, Sorgeberechtigte, Telefonnummern, Handynummern u.ä. ändern.
  4. schriftliche Mitteilungen seitens der Schule durch den Rückmeldeabschnitt umgehend zu bestätigen.
  5. an den angebotenen Schulveranstaltungen, insbesondere Elternabenden und Elternsprechtagen nach Möglichkeit teilzunehmen.
  6. jedes Fehlen des Kindes am ersten Tag zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr zu entschuldigen.
  7. im Falle einer Beurlaubung ist rechtzeitig einen schriftlichen Antrag an die Schulleitung zu stellen. Dieser kann nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Eine Beurlaubung zur Verlängerung der Ferien ist nicht möglich. In nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleitung.
  8. ihr Kind von der Schule abzuholen bzw. abholen zu lassen, wenn dieser aus Krankheits- oder pädagogischen Gründen erforderlich ist.
  9. für Medikamente, die während der Unterrichtszeit eingenommen werden müssen, eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen. In der Bescheinigung des Arztes ist das Medikament mit genauer Bezeichnung sowie die einzuhaltende Dosis (Umfang Zeit) aufgeführt.
  10. ihr Kind an Klassenfahrten teilnehmen zu lassen, den dies sind verbindliche Unterrichtsveranstaltungen. Fernbleiben ist nur mit ärztlichem Attest und aus schwerwiegenden Gründen möglich. Diese sind schriftlich zu formulieren und rechzeitig bei der Schulleitung vorzulegen.

Die Eltern sorgen dafür, 

  • ihrem Kind die dem Stundenplan der Klasse entsprechend notwendigen Unterrichtsmaterialien (wie Sport- und Schwimmzeug u.ä.) mitzugeben
  • dass ihr Kind ausgeruht zur Schule erscheint.
  • ihr Kind sauber und gepflegt zur Schule zu schicken.
  • ihr Kind ordentlich und angemessen zu kleiden.
  • erforderliche Hygieneartikel und Wechselwäsche zur Verfügung zu stellen.
  • Entsprechend dem Beschluss der Klassenpflegschaft bzw. der Schulkonferenz Geldbeträge für Getränke, für Klassenausflüge und -aktivitäten, Bastelmaterialien und Kochgeld zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.

Regeln im Krankheitsfall des Kindes:

  1. Erkältungskrankheiten, gehören nicht in die Schule. Das Kind ist am ersten Tag zu den angegebenen Zeiten telefonisch krank zu melden, ab dem 3. Tag kann die Schule ein ärztliches Attest einfordern
  2. Allgemein ist bei Krankheiten zu berücksichtigen, dass Schüler und Lehrkräfte nicht angesteckt werden, da gerade an unserer Schule durch körperliche Nähe die Ansteckungsgefahr besonders groß ist. Erkrankt eine Schülerin/ein Schüler an einer meldepflichtig übertragbaren Krankheit (nach § 3 Bundesseuchengesetz z.B. Scharlach, Diphterie, Typhus, offene Tuberkulose, übertragbare Hautkrankheiten) oder an ansteckenden Krankheiten (z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken) melden die Erziehungsberechtigten dies umgehend der Schule und lassen das Kind zu Hause. Bei Läusebefall, Krätze oder Befall von sonstigem Ungeziefer darf das Kind erst dann wieder die Schule besuchen, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  3. Die Erziehungsberechtigten informieren das Busunternehmen sowie die TherapeutInnen rechtzeitig, wenn eine Schülerin/ ein Schüler erkrankt ist.
  4. Sollen Lehrkräfte den Schülern während der Unterrichtszeit Medikamente verabreichen, so muss eine ärztliche Einnahmeverordnung vorliegen.
Die Schulordnung
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